Einführung eines neuen Straftatbestandes ab 01.01.2021
§ 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen.
Zwecks Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen wurde der §184k „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ im Strafgesetzbuch ergänzt.
Dieser Paragraf gewährleistet die Strafverfolgung der Person, die „absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“ (§ 184k Abs. 1 Nr.1 StGB). Der Gebrauch und die Weitergabe an Dritte solcher Bildaufnahmen werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt.Die beschriebenen Tathandlungen finden sich in der öffentlichen Diskussion unter den Begrifflichkeiten des sogenannten „Upskirting“ und „Downblousing“ wieder.
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
- eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.